Bundestag: Generelle Rauchverbote in öffentlichen Räumen

Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages:

Generelle Rauchverbote in öffentlichen Räumen – Zur Verbindlichkeit des Art. 8 Tabakrahmenübereinkommen

Das Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs der Weltgesundheitsorgani-sation WHO (Tabakrahmenübereinkommen) ist das erste völkerrechtlich verbindliche Abkommen im Rahmen der Gesundheit. DasTabakrahmenübereinkommen wurde im Dezember 2004 inDeutschland ratifiziert. Esist im Jahr 2005 in Kraft getreten. Artikel 8 (Schutz vor Passivrauchen)Tabakrahmenübereinkommenlautet wie folgt:„(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig bewiesen haben, dass Passivrauchen Tod, Krankheit und Invalidität verursacht.(2) Jede Vertragspartei beschließt in Bereichen bestehender innerstaatlicher Zuständigkeit nach innerstaatlichemRecht wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative und/oder sonstige Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, inöffentlichen Verkehrsmitteln, an geschlossenen öffentlichen Orten und gegebenenfalls an sonstigen öffentlichen Orten, führt solche Maßnahmen durch und setzt sich auf anderen Zuständigkeitsebenen aktiv für die Annahme und Durchführung solcher Maßnahmen ein.“1Angesichts der Berichterstattung über das Urteil eines niederländischen Berufungsgerichts2, das zu dem Schluss komme, der nach Art. 8 Tabakrahmenübereinkommen geforderte Schutz sei nur dann wirksam gewährleistet, wenn an den in der Vorschrift genannten Orten jegliche Expositiongegenüber Tabakrauch gesetzlich ausgeschlossen werde, wird gefragt, ob der deutsche Gesetzgeber aufgrund Art. 8 Tabakrahmenübereinkommen verpflichtet sei, generelleRauchverbote in öffentli-chen Räumen zu erlassen und Regelungen für eine vollkommen rauchfreie Gastronomie zu schaffen.